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   FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06 B   

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https://dejure.org/2010,53442
FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06 B (https://dejure.org/2010,53442)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2010 - 12 K 8212/06 B (https://dejure.org/2010,53442)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2010 - 12 K 8212/06 B (https://dejure.org/2010,53442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mindestbesteuerung in der für den VZ 2004 geltenden Ausgestaltung ist i. d. R. - noch - verfassungsgemäß - regelmäßig keine Liebhaberei bei unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.04.2005 - XI B 127/04

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    3 Abs. 1 GG garantiert demnach - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht die uneingeschränkte Geltung des Nettoprinzips mit einer - in letzter Konsequenz - zeitlich wie betraglich unbegrenzten Möglichkeit des Verlustvor- bzw. -rücktrags (ebenso BFH, Beschluss vom 29. April 2005 - XI B 127/04, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2005, 609 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).

    Diesen Vorgaben ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat im Grundsatz folgt, dann genügt, wenn die Verluste nach der im Gesetz angelegten Systematik überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, verrechnet werden können (BFH, Beschlüsse vom 09. Mai 2001 - XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552; vom 29. April 2005 - XI B 127/04, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sowie des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, bewegen sich die gesetzlichen Regelungen zum Verlustvortrag in dem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips als Ausfluss der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits und dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung andererseits (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 1991 - 1 BvR 313/88, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1992, 168).

    Letztlich dürfte die vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Regelung die betroffenen Steuerpflichtigen im Durchschnitt weniger belasten als die früher geltende - und vom BVerfG (Kammerbeschluss vom 22. Juli 1991 - 1 BvR 313/88, a.a.O.) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehene - zeitliche Beschränkung des Verlustvortrags auf fünf Jahre.

  • FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 4234/03

    Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen als verdeckte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    In der Rechtsprechung spielt die "Liebhaberei" bei der Körperschaftsteuer dem gemäß auch nur in Bezug auf die Frage eine Rolle, ob das Handeln einer Kapitalgesellschaft im eigenen oder im Interesse der Gesellschafter erfolgt und ob gegebenenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (vgl. etwa FG D, Urteil vom 22. August 2007 - 13 K 4234/03, EFG 2008, 154, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 6 K 6216/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortag: Sachliche Unbilligkeit, wenn im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    In der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind einige dieser Fälle aufgegriffen worden; die Finanzgerichte haben hierbei mehrfach Zweifel daran geäußert, ob die die Mindestbesteuerung regelnden Normen auch dann noch anzuwenden seien, wenn bereits feststehe, dass die Verlustvorträge, deren Nutzung durch die Mindestbesteuerung versagt werde, auch zukünftig endgültig nicht mehr genutzt werden könnten (vgl. FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 8 V 1588/08, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 1736; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 - 1 V 1379/2009; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010 - 6 K 6216/06, jeweils veröffentlicht in juris).
  • FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09

    Ernstliche Zweifel bei der Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung),

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    In der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind einige dieser Fälle aufgegriffen worden; die Finanzgerichte haben hierbei mehrfach Zweifel daran geäußert, ob die die Mindestbesteuerung regelnden Normen auch dann noch anzuwenden seien, wenn bereits feststehe, dass die Verlustvorträge, deren Nutzung durch die Mindestbesteuerung versagt werde, auch zukünftig endgültig nicht mehr genutzt werden könnten (vgl. FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 8 V 1588/08, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 1736; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 - 1 V 1379/2009; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010 - 6 K 6216/06, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    Solange dies nicht der Fall ist, kann aber eine etwaige verfassungswidrige übermäßige Steuerbelastung der Klägerin von vornherein noch nicht eingetreten sein (vgl. ebenso BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 - VIII B 179/05, a.a.O., unter II. 2. a) cc) der Gründe).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    Die Normen sind weder sprachlich unverständlich noch widersprüchlich oder gar irreführend (vgl. zu den betreffenden rechtsstaatlichen Anforderungen - in Bezug auf die zuvor geltende Regelung in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG - den Vorlagebeschluss des BFH vom 06. September 2006 - XI R 26/04, BStBl. II 2007, 167).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    Auch geht es bei der Regelung zur Mindestbesteuerung nicht darum, bestimmte Sachverhalte entweder zu Lasten der Steuerpflichtigen zusätzlich der Besteuerung zu unterwerfen oder, umgekehrt, von einer Berücksichtigung zugunsten der Steuerpflichtigen auszunehmen; lediglich für derartige, die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage gegenüber dem nichtsteuerbaren Bereich abgrenzenden Belastungsentscheidungen des Steuergesetzgebers hat aber das BVerfG entschieden, dass die staatliche Einnahmenvermehrung allein kein Richtmaß bieten kann, da diesem Ziel jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung diene (BVerfG, Urteil vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a., BGBl. I 2008, 2888).
  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    Diesen Vorgaben ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat im Grundsatz folgt, dann genügt, wenn die Verluste nach der im Gesetz angelegten Systematik überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, verrechnet werden können (BFH, Beschlüsse vom 09. Mai 2001 - XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552; vom 29. April 2005 - XI B 127/04, a.a.O.).
  • FG Niedersachsen, 28.07.2003 - 2 V 571/02

    Unbegrenzte Zurücktragung von Verlusten aus dem Verkauf von Teilen einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06
    Im Fall der die Mindestbesteuerung regelnden Normen vermag der Senat Hinderungsgründe für eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu erkennen (im Ergebnis ebenso Wendt, Prinzipien der Verlustberücksichtigung, a.a.O., S. 78; Orth, Mindestbesteuerung und Verlustnutzungsstrategien, Finanzrundschau [FR] 2005, 515 [530]; für eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d EStG a.F. bereits das Niedersächsische FG, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 V 571/02, EFG 2003, 1467).
  • FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08

    Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Zusammentreffen mit § 7

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

    Die Klage, mit der geltend gemacht worden war, dass die Klägerin bei unveränderter Geschäftspolitik bis zu ihrer Liquidation nicht in der Lage sein werde, die erheblichen Verlustvorträge zu nutzen, blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2010  12 K 8212/06 B).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

    Sie schränken - auch in Verbindung mit § 8 KStG in Bezug auf Körperschaften - das prinzipielle Gebot einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zwar spürbar, jedoch noch nicht in einer die Grundrechte des Klägers bzw. der B.mbH i. L. verletzenden Weise ein (so schon der Senat in seinem Urteil vom 16. September 2010 12 K 8212/06 B, juris).

    Gleichwohl geht er davon aus, dass die genannten Normen - noch - mit dem Grundgesetz vereinbar sind: Die Beschränkung der Verlustnutzung im Wege einer zeitlichen Streckung in der gewählten Form stellt eine im Ergebnis zulässige Einschränkung des Prinzips der objektiven Nettobesteuerung dar, die Grundrechte des Klägers nicht verletzt (vgl. schon Urteil des Senats vom 16. September 2010 12 K 8212/06 B, juris).

    Einen solchen sachlichen Grund sieht der Senat indes in der laut Gesetzesbegründung angestrebten Verstetigung des Steueraufkommens der Gebietskörperschaften als gegeben an (so schon im Senats-Urteil vom 16. September 2010 12 K 8212/06 B, juris).

    Ein Verstoß der die Mindestbesteuerung regelnden Normen gegen andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. dazu Senats-Urteil vom 16. September 2010 12 K 8212/06 B, juris).

    Im Fall der die Mindestbesteuerung regelnden Normen vermag der Senat Hinderungsgründe für eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu erkennen (so schon Senats-Urteil vom 16. September 2010 12 K 8212/06 B, juris; im Ergebnis ebenso Wendt, Prinzipien der Verlustberücksichtigung, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V., Band 28 [2005], S. 41; Orth, Mindestbesteuerung und Verlustnutzungsstrategien, Finanzrundschau 2005, 515; für eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d EStG a. F. bereits das Niedersächsische FG, Beschluss vom 28. Juli 2003 2 V 571/02, EFG 2003, 1467 ).

    Solange dies nicht der Fall ist, kann aber eine etwaige verfassungswidrige übermäßige Steuerbelastung des Klägers von vornherein noch nicht eingetreten sein (vgl. ebenso BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 ; Senats-Urteil vom 16. September 2010 12 K 8212/06 B, juris).

  • FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09

    Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren

    Die vielfältigen staatlicherseits fortlaufend zu finanzierenden Aufgaben - etwa im sozialstaatlichen Bereich - verlangen zwingend, dass dem Staat Einnahmen in Form von Steuern mit einer gewissen Stetigkeit in zeitlicher wie betraglicher Hinsicht zur Verfügung stehen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.9.2010 12 K 8212/06 B, Revision vom BFH zugelassen, Az. des BFH: I R 9/11; vgl. auch FG München, Urteil vom 4.8.2010 1 K 608/07, EFG 2010, 1914, Az. des BFH: IV R 36/10 zu § 10 a GewStG; FG Hamburg, Urteil vom 2.11.2011 1 K 208/10, EFG 2012, 434, Az. des BFH: IV R 60/11 zu § 10 a GewStG; Kube, DStR 2011, 1781, 1789).

    Wenn man im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG den Tatbestand um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst, ergänzt, müsste man ggfs. den streitigen Steuerbescheid gemäß § 165 AO oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 26.8.2010 I B 49/10, BFHE 230, 445, HFR 2010, 1289; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.9.2010 12 K 8212/06 B, Revision vom BFH zugelassen, Az. des BFH: I B 168/10; Fischer, FR 2007, 281, 286).

  • FG Hamburg, 02.11.2011 - 1 K 208/10

    Gewerbesteuer: Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß - Verhältnis

    Die Regelungen zur Besteuerung verteilen lediglich in zeitlicher Hinsicht ein bestimmtes Steueraufkommen, was nicht einer steuerlichen Mehrbelastung infolge beabsichtigter Einnahmenvermehrung gleichzustellen ist (vgl. hierzu Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 12 K 8212/06 B, juris, Revisionsaktenzeichen: I R 9/11; a. A. möglicherweise BFH-Beschluss vom 26.08.2010, I B 49/10, BFHE 230, 445, BFH/NV 2010, 2356).
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